Vertrag über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung zwischen der Russischen Föderation und Volksrepubliken

Verfasst am .

 

VERTRAG
über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik Donezk

 

Die Russische Föderation und die Volksrepublik Donezk, im Folgenden als Vertragsparteien bezeichnet,

 

aufgrund historisch gewachsener starker Bindungen, Traditionen der der Freundschaft und der guten Verständigung zwischen ihren Völkern,

 

in der Überzeugung, dass die Stärkung der freundschaftlichen Beziehungen, gute Nachbarschaft und gegenseitige Unterstützung zwischen der Russischen Föderation undder Volksrepublik Donezk den grundlegenden nationalen Interessen der Völker beider Staaten entspricht und dient der Sache des Friedens, regionale Sicherheit und Stabilität,

 

und ihr Bekenntnis zu den allgemein anerkannten Grundsätzen und Normen des Völkerrechts bekräftigt, vor allem zu den Zwecken und Grundsätzen des Völkerrechts UN-Charta,

 

in dem Wunsch, ihre Beziehungen auf eine qualitativ neue Ebene zu heben,

 

ihre Verpflichtung zur Einhaltung allgemein anerkannter Menschenrechtsnormen zu bekräftigen

 

und sich um die Stärkung des Weltfriedens und der internationalen Zusammenarbeit zu bemühen,

 

haben Folgendes vereinbart:

 

Artikel 1

 

Die Vertragsparteien bauen Ihre Beziehungen als befreundete Staaten auf und richten sich dabei konsequent nach den Prinzipien der gegenseitigen Anerkennung der nationalen Souveränität und der territorialen Unversehrtheit sowie der friedlichen Regelung von Konflikten und der Nichtanwendung von Gewalt oder der Androhung von Gewalt, einschließlich wirtschaftlicher und anderer Druckmittel, der Gleichberechtigung und der Nichteinmischung in innere Angelegenheiten, Achtung und Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, gewissenhafte Erfüllung internationaler Verpflichtungen sowie anderer allgemein anerkannter Grundsätze und Normen des Völkerrechts.

 

Artikel 2

 

Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der Außenpolitik eng zusammen, tragen gemeinsam zur Stärkung von Frieden, Stabilität und Sicherheit bei und konsultieren sich zu diesem Zweck regelmäßig über internationale und regionale Probleme von gemeinsamem Interesse. Sie verpflichten sich, koordinierte Schritte zu unternehmen, die die Lösung von regionalen Konflikten und anderen Situationen, die die Interessen der Vertragsparteien berühren, erleichtern.

 

Artikel 3

 

Die Vertragsparteien arbeiten für die Verteidigung der Souveränität, territorialen Integrität und Sicherheit der Russischen Föderation und der Volksrepublik Donezk eng zusammen. Sie müssen unverzüglich sich gegenseitig konsultieren, wenn einer der Vertragsparteien der Ansicht ist, dass sie durch einen Angriff bedroht ist, zur Gewährleistung ihrer gemeinsamen Verteidigung, zur Wahrung des Friedens und gegenseitige Sicherheit. Während dieser Konsultationen werden Bedarf, Art und Umfang der Unterstützung festgelegt, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei leisten wird, zur Beseitigung der entstandenen Bedrohung beizutragen.

 

Artikel 4

 

Die Vertragsparteien ergreifen gemeinsam gemeinsam alle ihnen zur Verfügung stehenden Maßnahmen, um die Bedrohung des Friedens, die Verletzung des Friedens sowie gegen sie gerichtete Angriffshandlungen eines Staates oder einer Staatengruppe abzuwehren, und sich gegenseitig die erforderliche Hilfe zu leisten, einschließlich militärischer Hilfeleistung, bei der Ausübung des Rechts auf individuelle oder kollektive Selbstverteidigung gemäß Artikel 51 der UN-Charta.

 

Artikel 5

 

Um die Sicherheit der Vertragsparteien sowie Frieden und Stabilität zu gewährleisten, räumt jede Vertragspartei der anderen Vertragspartei das Recht ein, ihre Militärstützpunkte (Objekte), militärische Infrastruktur auf eigenem Territorium zu errichten, zu benutzen und zu verbessern.

 

Die Bedingungen und das Verfahren für die Ausübung eines solchen Rechts werden im Einzelfall durch gesonderte Vereinbarungen festgelegt.

Die Vertragsparteien schließen gesonderte Abkommen über die militärische Zusammenarbeit ab.

 

 

Artikel 6

 

Die Vertragsparteien beteiligen sich nicht an Blöcken oder Bündnissen, die gegen eine von ihnen gerichtet sind.

 

Jede der Vertragsparteien wird sich weder an Aktionen oder Maßnahmen beteiligen, die direkt oder indirekt gegen die andere Vertragspartei gerichtet sind, noch sie unterstützen, und wird es nicht zulassen, dass ihr Hoheitsgebiet in irgendeiner Weise zum Zwecke der Vorbereitung oder Durchführung eines Angriffs benutzt wird oder andere gewalttätige Handlungen gegen die andere Vertragspartei und wird auch Drittstaaten im Falle bewaffneter Konflikte zwischen diesen Staaten und der anderen Vertragspartei nicht helfen.

 

Artikel 7

 

Die Vertragsparteien bestätigen und respektieren die territoriale Integrität und Unverletzlichkeit der bestehenden Grenzen der Russischen Föderation und der Volksrepublik Donezk. Die Parteien werden ein separates Abkommen über den Übergang der Staatsgrenze zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik Donezk abschließen. Der Schutz der Staatsgrenze der Volksrepublik Donezk wird durch gemeinsame Bemühungen der Vertragsparteien auf der Grundlage ihrer eigenen Sicherheitsinteressen sowie des Friedens und der Stabilität durchgeführt. Die Vertragsparteien schließen ein gesondertes Abkommen in dieser Angelegenheit.

 

Artikel 8

 

Staatsangehörige einer Vertragspartei können die Staatsbürgerschaft einer anderen Vertragspartei zu den Bedingungen und in der Weise annehmen, die durch die Gesetzgebung der Vertragspartei festgelegt sind, deren Staatsbürgerschaft erworben wird. Zur Regelung der Fragen der doppelten Staatsbürgerschaft schließen die Vertragsparteien eine gesonderte Vereinbarung.

 

Artikel 9

 

Auf dem Hoheitsgebiet jeder der Vertragsparteien werden Dokumente anerkannt, die von staatlichen Stellen und Organen der örtlichen Selbstverwaltung der anderen Vertragspartei ausgestellt wurden.

 

Artikel 10

 

Jede Vertragspartei verpflichtet sich die bürgerlichen, politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Rechte und Freiheiten der in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Personen zu gewährleisten, ungeachtet ihrer Rasse, ihres Geschlechts, ihrer Sprache, ihrer Religion, ihrer politischen oder sonstigen Anschauung, ihrer nationalen oder sozialen Herkunft, ihres Vermögens oder ihres sonstigen Status.

 

Jede der Vertragsparteien schützt die Rechte ihrer Bürger, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei wohnen, und gewährt ihnen Schutz und Unterstützung in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen und Normen des Völkerrechts.

 

Jeder Bürger der Volksrepublik Donezk hat im Hoheitsgebiet eines Drittstaats, in dem es keine Vertretung der Volksrepublik Donezk gibt, Anspruch auf Schutz von diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Vertretungen der Russischen Föderationt, unter denselben Bedingungen wie Bürger der Russischen Föderation.

 

Artikel 11

 

Die Vertragsparteien werden die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die freie Einreise der Bürger ihrer Staaten in die Gebiete der Vertragsparteien, ihre Ausreise aus diesen Gebieten und ihre Bewegung durch sie zu gewährleisten. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine gemeinsame Regelung für die Einreise ihrer Bürger in und aus Drittstaaten sicherzustellen.

 

Die Vertragsparteien entwickeln und implementieren ein vereinbartes Maßnahmenpaket zur Regelung der Einreise von Drittstaatsangehörigen in ihr Hoheitsgebiet und die Ausreise dieser Bürger aus ihrem Hoheitsgebiet.

 

Artikel 12

 

Die Vertragsparteien treffen in ihrem Hoheitsgebiet wirksame Maßnahmen, einschließlich des Erlasses entsprechender Rechtsvorschriften, um jede Handlung zu verhindern und zu bekämpfen, die eine Aufhetzung zu Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Bevölkerungsgruppen darstellt, die auf nationaler, rassischer, ethnischer oder religiöser Intoleranz, Feindseligkeit oder Haß beruht.

 

Die Vertragsparteien treffen in ihrem Hoheitsgebiet wirksame Maßnahmen zum Schutz von Personen oder Gruppen, die aufgrund ihrer ethnischen, sprachlichen, kulturellen oder religiösen Identität von Gewalt, Diskriminierung oder Anfeindungen bedroht sind oder bedroht werden könnten, sowie zum Schutz ihres Eigentums.

 

Artikel 13


Die Vertragsparteien gewährleisten den Schutz der ethnischen, sprachlichen, kulturellen und religiösen Identität der nationalen Minderheiten in ihrem Hoheitsgebiet und schaffen Bedingungen für die Bewahrung und Entwicklung dieser Identität.


Jede der Vertragsparteien verpflichtet sich, den Angehörigen nationaler Minderheiten das Recht zu garantieren, einzeln oder gemeinsam mit anderen Angehörigen nationaler Minderheiten ihre Kultur in all ihren Aspekten frei auszudrücken, zu bewahren und zu entwickeln, ohne gegen ihren Willen Assimilationsversuchen ausgesetzt zu sein.


Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Schutz der Rechte und Freiheiten der Angehörigen nationaler Minderheiten zu gewährleisten und diesen Personen das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz und gleichen Schutz durch das Gesetz ohne jegliche Diskriminierung zu garantieren.


Die Vertragsparteien schaffen die notwendigen Bedingungen für die wirksame Teilnahme von Angehörigen nationaler Minderheiten am kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Leben sowie an der Führung öffentlicher Angelegenheiten, insbesondere in Angelegenheiten, die sie betreffen.

 

Artikel 14

Die Rechtsordnung des Staatseigentums, des Eigentums von juristischen Personen und Bürgern einer Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei befinden, richtet sich nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei am Ort des Vermögens, sofern in den entsprechenden zweiseitigen Abkommen zwischen den Vertragsparteien nichts anderes vorgesehen ist.

 

Erklärt eine der Vertragsparteien, dass ihr das im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gelegene Eigentum gehört, das von Dritten oder Drittstaaten beansprucht wird, so ist die andere Vertragspartei verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung dieses Eigentums zu treffen, bis die endgültige Entscheidung über die Eigentumsfrage getroffen wird.

 

Artikel 15

Die Vertragsparteien streben ein hohes Maß an wirtschaftlicher Integration an und werden zu diesem Zweck die Handels- und Wirtschaftszusammenarbeit ausbauen, Maßnahmen zur Vereinheitlichung der Energie- und Verkehrssysteme ergreifen, Kommunikations- und Telekommunikationssysteme miteinander verbinden.

In den Handels- und Wirtschaftsbeziehungen verpflichten sich die Vertragsparteien, einander eine Regelung zu gewähren, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die Drittstaaten gewährt wird.

 

Die Vertragsparteien gewährleisten die Entwicklung der wirtschaftlichen, handelspolitischen, wissenschaftlichen und technischen Beziehungen auf der Ebene der:

 

 

Die Vertragsparteien tauschen in großem Umfang Wirtschaftsinformationen aus und gewährleisten den Zugang zu diesen Informationen für Unternehmen, Unternehmer und Wissenschaftler beider Vertragsparteien.

 

Die Vertragsparteien schließen Abkommen über die Entwicklung des Handels, der wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit sowie anderer Bereiche der Zusammenarbeit.

 

Artikel 16

Die Russische Föderation wird wirksame Maßnahmen ergreifen, um die Finanz- und Bankensysteme der Volksrepublik Donezk aufrechtzuerhalten und zu betreiben, ausgehend von der Tatsache, dass das Zahlungsmittel im Gebiet der Volksrepublik Donezk der russische Rubel ist.

 

Artikel 17

 

Die Vertragsparteien verpflichten sich, günstige wirtschaftliche, finanzielle und rechtliche Bedingungen für unternehmerische und andere wirtschaftliche Tätigkeiten zu schaffen, einschließlich der Förderung und des gegenseitigen Schutzes von Investitionen, und verschiedene Formen der Zusammenarbeit und direkte Verbindungen zwischen Bürgern, Unternehmen, Firmen und anderen Akteuren der wirtschaftlichen Zusammenarbeit der beiden Vertragsparteien umfassend zu fördern.

 

Artikel 18


Die Vertragsparteien leisten einander Hilfe bei der Beseitigung der Folgen größerer Umweltkatastrophen in ihrem Hoheitsgebiet sowie gegenseitige Hilfeleistung bei Notfällen, die durch natürliche und vom Menschen verursachte Faktoren verursacht werden und das Leben der Bevölkerung gefährden.

Artikel 19

Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit und Kontakte in den Bereichen Kultur, Kunst, Bildung, Tourismus und Sport auf jede erdenkliche Weise fördern und den freien Informationsaustausch fördern. Die Vertragsparteien werden hierzu gesonderte Vereinbarungen treffen.


Artikel 20

Die Vertragsparteien entwickeln die Zusammenarbeit im Bereich der Gesundheitsversorgung, im sozialen und humanitären Bereich und erkennen die Notwendigkeit gemeinsamer Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, zur Entwicklung der medizinischen Wissenschaft und Praxis, zur Bereitstellung geeigneter materieller und technischer Grundlagen, zur Bereitstellung von Arzneimitteln, medizinischer Ausrüstung und Babynahrung an.


Artikel 21

Die Vertragsparteien regeln Fragen im Bereich des Gesundheitswesens und der sozialen Sicherheit der Staatsangehörigen der einen Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durch Sonderabkommen.

 

Artikel 22

 

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit im Bereich der Wissenschaft und Technologie, indem sie direkte Verbindungen zwischen Bildungseinrichtungen, Forschungs- und Entwicklungsinstituten, die Durchführung gemeinsamer Programme und die Entwicklung, insbesondere in prioritären Bereichen undfortschrittlicher Technologien begünstigen.

 

Die Vertragsparteien verpflichten sich, zusammenzuarbeiten und günstige Bedingungen für die Ausbildung von Fachkräften, den Austausch von Wissenschaftlern, Spezialisten, Postgraduierten und Studenten sowie die gegenseitige Anerkennung von Bildungsabschlüssen, akademischen Titeln und Graden zu schaffen.

 

Die Vertragsparteien schließen ein gesondertes Abkommen über Wissenschaft und Bildung.

 

Artikel 23


Die Vertragsparteien treffen Maßnahmen zur Vereinheitlichung der Rechtsvorschriften über die wirtschaftliche Tätigkeit, einschließlich der Zivil- und Steuergesetzgebung, sowie der Rechtsvorschriften im Bereich des sozialen Schutzes der Bevölkerung und der Altersvorsorge.

 

Artikel 24

 

Die Vertragsparteien bekämpfen im Einklang mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Gesetzen gemeinsam die Kriminalität, den Terrorismus und andere gewalttätige Erscheinungsformen des Extremismus, den illegalen Drogenhandel, die illegale Migration sowie rechtswidrige Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, der Seeschifffahrt und anderer Verkehrsmittel, den Schmuggel und den Diebstahl von Kulturgütern.

 

Artikel 25


Die Vertragsparteien tauschen regelmäßig Informationen über die Erarbeitung, Verabschiedung und Anwendung von Rechtsakten und internationalen Rechtsinstrumenten aus.

 

Artikel 26

 

Die Vertragsparteien verpflichten sich, der Entwicklung von Kontakten und der Zusammenarbeit zwischen den Parlamenten und Parlamentariern der beiden Staaten besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

 

Artikel 27

 

Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Interpretation und Umsetzung dieses Vertrags werden durch Verhandlungen geklärt.

 

Artikel 28


Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation und tritt am Tag des Austauschs der Ratifikationsurkunden in Kraft.

 

Artikel 29

Dieser Vertrag wird für einen Zeitraum von 10 Jahren geschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich automatisch um jeweils weitere fünf Jahre, sofern nicht eine der Vertragsparteien spätestens sechs Monate vor Ablauf des nächsten Zeitraums schriftlich erklärt, sie kündigen zu wollen. Zum Zeitpunkt des Austritts muss die betreffende Vertragspartei alle Verpflichtungen erfüllen, die während ihrer Teilnahme an diesem Vertrag entstanden sind.

Artikel 30


Dieser Vertrag kann geändert und ergänzt werden, was in separaten Protokollen festgelegt wird. Änderungen und Ergänzungen können von jeder Vertragspartei durch Notifizierung an die andere Vertragspartei vorgeschlagen werden.

 

Artikel 31


Zur Umsetzung dieses Vertrags schließen die Vertragsparteien erforderlichenfalls weitere Verträge und Vereinbarungen untereinander ab und setzen geeignete Koordinierungsstellen ein.

Der Text wurde 2022 in zwei Exemplaren erstellt, jeweils in russischer und ukrainischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen gültig sind.

 

 

Für die Russische Föderation                                                                       

/Unterschrift/                                                                                                    

 

Für die Volksrepublik Donezk

 /Unterschrift/

 

 Hier die vollständige PDF Version vom Vertrag

 

 

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